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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen von prodartis AG

(2023.02.13)

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der prodartis AG (nachfolgend «prodartis») vergeben werden.

2 Leistungsumfang
2.1 Der Leistungsumfang einer Arbeit, die bei prodartis in Auftrag gegeben werden (nachfolgend «Auftrag») ergibt sich aus dem Angebot und aus der Auftragsbestätigung von prodartis an den Auftraggeber. Ein Auftrag beinhaltet Dienstleistungen («Leistungen») und die Herstellung von Teilen («Produkte»).

3. Vertrag, Bearbeitungszeit
3.1 Ein Vertrag über einen Auftrag ist mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung (Bestellung) abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Termine und Bedingungen gemäss der anschliessenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch prodartis.

3.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von prodartis ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

3.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4. Geistiges Eigentum (IP-Rechte), Nutzungsrechte
4.1 Jede Vertragspartei behält sich alle IP-Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Computerprogrammen und dergleichen, insbesondere an Test- und Prüfprogrammen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4.2 Dies gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt wurden oder von einem berechtigten Dritten übermittelt oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter, der von der mitgeteilten Information keine Kenntnis hatte, selbständig entwickelt wurden.

4.3 Diese Bestimmungen betreffen alle involvierten Mitarbeiter beider Vertragsparteien und auch von Partnerfirmen oder Partnerinstituten sowie von Tochtergesellschaften und Vertretungen. Sie gelten während der Dauer des Auftrags sowie für weitere fünf Jahre nach Abschluss des Auftrags.

4.4 Im Falle eines Projektabbruchs (gem. Ziff. 11.2) stehen die bis dahin gemeinsam erarbeiteten Projektergebnisse dem Auftraggeber und prodartis gleichermassen zur freien Nutzung zu.

4.5 Erfindungen, die während dem Auftrag gemacht wurden und direkt oder indirekt im Zusammenhang mit diesem stehen, gehören grundsätzlich der erfindenden Partei. Wurde eine Erfindung von prodartis gemacht, entscheidet prodartis über dessen Verwendung. Falls seitens prodartis kein Verwendungsinteresse besteht, hat der Auftraggeber ein Übernahmevorrecht.

4.6 Wird nach Absprache durch eine Partei eine nachweislich gemeinsam gemachte Erfindung oder Entwicklung patentrechtlich geschützt, steht der jeweils anderen Partei ein nicht ausschliessliches, unentgeltliches Nutzungsrecht zu.

4.7 Werden durch den Auftraggeber während des Auftrags oder zur späteren Verwertung von Ergebnissen Patente von prodartis verwendet, wird dem Auftraggeber in einem gesonderten Abkommen ein nicht ausschliessliches, entgeltliches Nutzungsrecht gewährt.

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
5.1 Die vorhandene technische Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand und Informationen aller Art sind prodartis innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung zu halten.

5.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

6. Rechte und Pflichten von prodartis
6.1 prodartis verpflichtet sich, den Auftrag gemäss Angebot bzw. Auftragsbestätigung durch qualifiziertes Personal fachgerecht und nach anerkannten Regeln der Technik auszuführen. prodartis sorgt zur Einhaltung von Qualitätsvorgaben und Terminen für ein angemessenes Projektmanagement.

6.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten von prodartis aus dessen Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung.

7. Ausführungsfrist
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt voraus, dass der Leistungsumfang des Auftrags feststeht.

7.3 Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert:
  • wenn die Angaben, die prodartis für die Ausführung des Auftrags benötigt, prodartis nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachträglich abändert oder
  • wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Obliegenheiten gemäss Ziff. 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziff. 9 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, oder
  •  bei Umständen höherer Gewalt, die prodartis nicht zu verantworten hat, beispielsweise bei Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.
7.4 Falls während der Auftragsbearbeitung erkennbar werden sollte, dass eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist aller Voraussicht nach überschritten wird, verpflichtet sich prodartis dem Auftraggeber diese Umstände und deren Gründe frühzeitig mitzuteilen. Das Projekt wird schnellstmöglich und ohne Zusatzkosten abgeschlossen.

7.5 Wird eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten aus Gründen, die allein prodartis zu vertreten hat, kann der Auftraggeber, soweit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine angemessene Verzugsentschädigung von 0.2% pro vollendete Woche bis maximal 2% verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Arbeiten von prodartis für den Teil des Auftrags, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig abgeliefert werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7.6 Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile der geschuldeten Arbeiten gemäss Auftrag fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, das abgelieferte Arbeitsergebnis aber bestimmungsgemäss gebraucht werden kann.

8. Preisansätze, Nebenkosten
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Auftrag nach Zeit- und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von prodartis verrechnet. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit dem Auftrag auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertung von Messungen und Prüfungen. Zum Materialaufwand gehören auch die Kosten für die Benützung von Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen sowie Verbrauchs- und Kleinmaterial.

8.2 Wurde für Arbeiten nach Aufwand ein Kostendach vereinbart und erweist sich dieses als unrealistisch, da sich die Voraussetzungen geändert haben oder zusammen mit dem Auftraggeber falsch eingeschätzt worden sind, wird prodartis einen Vorschlag ausarbeiten, was sinnvollerweise durchgeführt werden sollte (Abbruch, Erhöhung des Kostendachs, Projektverlängerung, Projektzieländerung u. dgl.). Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird nach einer Lösung gesucht.

8.3 Reisekosten, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten und Nebenkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich nach Aufwand verrechnet. Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet.

8.4 Allfällige Transporte, Demontage und Installation erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Zahlungen werden nach dem im Vertrag bestimmten Zahlungsplan fällig. Falls kein Zahlungsplan definiert ist, gilt die Fälligkeit, die auf der Rechnung vermerkt ist. Die Zahlungen sind prodartis vom Auftraggeber ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) am Sitz von prodartis zu leisten. Erfüllungsort für Zahlungen durch den Auftraggeber ist der Sitz von prodartis.

9.2 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von prodartis nicht anerkannte Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der Auftrag aus Gründen, die prodartis nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

9.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Auftraggebers üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.

10. Gewährleistung, Haftung
10.1 Als Lieferant von Produkten ist prodartis nur haftbar für Produktmängel, sofern diese ursächlich durch prodartis verursacht wurden.

10.2 Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen oder sonstigen Sachen, die prodartis übergeben wurden, haftet prodartis nur soweit solche Schäden von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind.

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, prodartis alle Leistungsansprüche und Anforderungen an Produkte während der Offertphase mitzuteilen. prodartis kann nicht haftbar gemacht werden für Produktfehler, die durch unklare oder unvollständige Beschreibung der Anforderungen oder durch Ausführen besonderer Wünsche des Auftraggebers entstanden sind.

10.4 Da der Auftraggeber die vollständige Kontrolle hat über die Situationen in denen diese Produkte bestellt und verwertet werden, deren Anwendungen, Bedingungen und Umfelder kennt, übernimmt er die Haftung für das Produkt in dieser Anwendung.

10.5 Der Anwendungsbereich der bei der prodartis AG bestellten Teile muss offengelegt werden, ins-besondere deren Einsatz in der Medizin-, Automobil- sowie in der Flugzeugbranche. Produkte der prodartis AG sind in der Medizinbranche grundsätzlich für den Einsatz als Medizinprodukt der Klasse 1 anwendbar. Ein höher klassierter Einsatz (Klasse 2a, 2b, 3) muss geprüft werden.

10.6 Mit dem Versand bzw. der Übergabe der Lieferung gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Versandrisiko geht zu Lasten der Auftraggebers.

10.7 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, übernehmen Auftraggeber und prodartis gegenseitig keine Gewährleistung und keine Haftung, dass die im Rahmen des Auftrages erarbeitete oder zur Verfügung gestellten Kenntnisse, Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Gegenstände richtig, brauchbar, vollständig sind oder dass durch ihre Anwendung oder Benutzung keine Rechte Dritter verletzt oder sonstige Schäden verursacht werden.

10.8 Der Auftraggeber hat die von prodartis erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gemäss Auftrag umgehend zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung zu rügen. Nach dieser Frist erlöschen Ansprüche für Nacherfüllungen.

10.9 Generell sind sämtliche Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte, insbesondere auch die Geltendmachung indirekter Schäden wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder der Ersatz von Schäden anderer Art, sowie Schäden aus Haftung Dritter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.10 Bei personellen Schäden (Unfälle, Krankheiten) haften beide Vertragspartner separat nach geltendem Gesetz. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der allgemein gültigen Sicherheitsbestimmungen. Führen prodartis-Mitarbeitende Arbeiten beim Auftraggeber aus, sind diese vorgängig durch den Auftraggeber bezüglich der am Ort geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehend zu instruieren.

10.11 Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

11. Vertragsdauer
11.1 Aufträge enden mit Abschluss der Arbeiten.

11.2 Beide Vertragspartner sind mit einer dreimonatigen Frist zu einer ordentlichen Vertragskündigung auf Ende eines Kalendermonats berechtigt, falls nach Ablauf eines relevanten Projektbearbeitungszeitraums trotz wiederholter Abmahnung zur Nacherfüllung kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde oder erkennbar wird, dass das erwartete Ergebnis nicht oder nicht ohne wesentliche Überschreitung der vorgesehenen Kosten oder der Bearbeitungsdauer erreicht wird. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

11.3 Vorbehalten bleibt in allen Aufträgen eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grunde.

12. Veröffentlichung, Werbung
12.1 Sofern nicht anders vereinbart, können die im Rahmen des Auftrags gewonnenen Ergebnisse in Publikationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziff. 4 von prodartis veröffentlicht werden. Eine davon abweichende Regelung muss im Einzelfall detailliert ausgehandelt werden.

12.2 Veröffentlichungen durch prodartis werden vorgängig mit dem Auftraggeber abgestimmt. Möchte ein Auftraggeber Erfindungen von prodartis, die während dem Projekt entstanden sind verwerten, so hat er unter Inanspruchnahme der Bestimmung gem. Ziff. 4.5 dieses Interesse zu bekunden um Veröffentlichungen vorgängig zu sichten und gegebenenfalls Modifikationen zu verlangen.

12.3 Der Auftraggeber ist nach vorhergehender Absprache mit prodartis zur Klärung etwaiger Kollisionen mit Patentanmeldungen, Bachelor-, Master- oder Dissertationsarbeiten berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers und der beteiligten prodartis-Abteilung zu veröffentlichen.

12.4 Für Werbezwecke darf prodartis nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung genannt werden.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für Auftraggeber und für prodartis ist der Sitz von prodartis.

13.2 Der Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG-Übereinkommens (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, vom 11. April 1980).

14.Teilunwirksamkeit
14.1 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht tangiert. Die Vertragsparteien haben gemeinsam die unwirksamen Bestimmungen innert nützlicher Frist durch neue zu ersetzen. Im Falle von Vertragslücken gilt die gleiche Vorgehensweise.